Corona im Herbst und Winter 22/23 – zwischen Optimismus und Skepsis
Ab 1.Oktober 2022 gilt die neue Corona-Verordnung*
Eine Prognose zu künftigen Covid-19 Infektionen und Erkrankungen zu wagen, gleicht einem Blick in eine Glaskugel. Fachleute wie Virologen halten sich mit Aussagen zurück. Aus Sicht des Gesundheitsschutzes sind strenge Prophylaxemaßnahmen unerlässlich. Solche Maßnahmen sind aber auch mit Eingriffen in die Rechte der Bürger verbunden. Die Politik muss Kompromisse finden, die einerseits den Belangen des gesundheitlichen Schutzes der Bevölkerung als auch der Wahrung der Persönlichkeitsrechte genügen.
Ausgangslage zu „Corona“ (17.09.22):
Deutschland:
Inzidenzen 258 /100.000 pro Woche
Hospitalisierungsrate 3,7/100.000 pro Woche
Intensivpatienten: Stand: 690
Todesfälle pro Woche: 90
Derzeit leicht steigende Tendenz in den genannten Bereichen
Impfungen: 1: 76%, 3. 62 %, 4. 9%
Im Vergleich: März 2022
Inzidenzen 1733/100.000 pro Woche
Intensivpatienten: 2380
Todesfälle pro Woche: 191
Landkreis Konstanz (17.09.2022):
Inzidenz: 179/100.000 Fälle pro Woche
Intensivpflege: 0 Covid-Fälle
Todesfälle pro Woche: 0, seit Beginn der Pandemie 433
(Quelle: ZEIT ONLINE)
Pandemie vorbei? Prognose unsicher
Die derzeitigen Zahlen zu Covid-19 scheinen derzeit nicht bedrohlich. Erfahrungsgemäß ist jedoch mit einem Anstieg in den kommenden Monaten zu rechnen. In der kalten Jahreszeit steigen die Virus-Infektionen an.
Ein unberechenbarer Faktor ist, dass das Covid-19 Virus stark mutiert und damit das Potential zu größerer Infektiosität und schwereren Verläufen haben kann. Der Verzicht auf Vorsorgemaßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus wäre fahrlässig. An der medizinschen Wissenschaft orientierte und politisch-rechtlich begründete Beschränkungen sind zur Ausbreitung des Virus angezeigt.
Neue Corona-Verordnung ab Oktober 2022
Ein Lockdown ist nach dem neuen Infektionsschutzgesetz nicht vorgesehen. Die Notwendigkeit, Schulen, Universitäten etc. wie in den Vorjahren zu schließen, sind nicht vorgesehen
Die Bestimmungen sehen jedoch präventive Maßnahmen vor:
Bundeseinheitlich geregelt ist die Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr (Bahn), auch ist weiterhin die FFP2-Maske beim Betreten von medizinischen Einrichtungen vorgeschrieben.
Die Bundesländer können je nach Infektionslage weitergehende Vorschriften erlassen. U. a. sollen Pflegeheime verpflichtet werden, Hygienebeauftragte zu benennen. Bei Schulkindern genügt bei bei Verdacht auf eine Corona-Infektion die Vorlage eines negativen Antigen-Selbsttestes.
Regelungen wie die Maskenpflicht in Supermärkten sind bisher nicht vorgesehen. Maskenpflicht und Testpflicht für Schulkinder liegen je nach Infektionslage in der Entscheidungsbefugnis der Bundesländer. Die Länder sind auf Grund ihrer Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz befugt, nach eigener Einschätzung der Infekionslage eigene Maßnahmen erlassen. Dies gilt auch für Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz auf Landkreisebene.
(Das Infektionsschutzgesetz – IFSG – regelt im 5. Abschnitt die Bekämpfung übertragbaer Krankheiten, 28 a bezieht sich auf die Corona-Schutzmaßnahmen)
Allgemein gültiger Apell
Umsichtiges Verhalten schützt vor Infektion: „Halten Sie sich an die AHA-Regeln und Vermeiden Sie bei Verdacht auf eine Infektion unbedingt Kontakte. Bei einenem positiven Testergebnis müssen Sie sich mindestens 5 Tage isolieren.“
Bei Verdacht auf eine Infektion durch Covid-19 ist eine solche durch Test auszuschließen. Der Markt bietet ensprechende Antigen-Selbsttests an. Bei positivem AntigenTest ist das Ergebnis durch einen PCR-Test zu überprüfen.
(Quellen: BMG, zusammengegencorona.de/faktenbooster, SÜDKURIER vom 10.09.22)
Kommentar zu den neuen Corona-Bestimmungen
Die neue Verordnung sieht für die Länder mehr Kompetenzen bei der Interpretation der Infektionslage und Anwendung des Infektionsschutzgesetzes vor. Auch die Landkreise sind befugt, zielgenauere Maßnahmen zum Gesundheitsschutz durchzuführen.
Aufgrund der weitgehenden Immunisierung der Bvölkerung besteht die begründete Annahme, dass die Corona-Pandemie im Winter 23 abgeschwächt verläuft und in einen endemischen Zustand kommt. Voraussetzung hierfür ist u. a. die konsequente Umsetzung und Akzeptanz der neuen Corona-Bestimmungen.. Da auch ein Nachholbedarf bei der Immunisierung durch Impfen besteht, ist eine Werbekampagne nötig, zumal durch angepasste Impfstoffe ein besserer Schutz gegen Covid-19 zu erwarten ist.
PS: Im Interesse älterer Menschen könnte der Besuch in Pflegeheimen durch Gleichsetzung der Wertigkeit von Antigen-Selbsttests mit Antigen-Tests anerkannter Anbieter vereinfacht werden.
*Einzelheiten zur Verordnung in Pressemitteilungen des Bundes und des Landes Baden-Württemberg
Entsprechend dieser Ausführungen empfehlen wir Ihnen, Ihren Impfstatus evtl. zu ergänzen und selbst einzuschätzen wo Sie sich – auch ohne Verpflichtung – mit Selbst- oder Schnelltest bzw. mit Maske sicherer fühlen und zudem andere damit schützen wollen.