Satzung des Kreisseniorenrates Konstanz

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1 Name und Sitz

    1. Im Bereich der Altenhilfe tätige Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen im Landkreis Konstanz sowie Einzelpersonen bilden eine Arbeitsgemeinschaft mit dem Namen

            Kreisseniorenrat Konstanz (KSR)

    1. Innerhalb des KSR behalten die Mitglieder ihre Selbständigkeit.
    2. Der KSR hat seinen Sitz in Konstanz.

2 Zweck und Aufgaben

    1. Der KSR arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der KSR ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Der KSR tritt für die Interessen älterer Menschen im Kreisgebiet ein und versteht sich generationenübergreifend als ein Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und politischem Gebiet.
    3. Der KSR macht Politiker, Öffentlichkeit, staatliche und kommunale Behörden auf die Probleme älterer Menschen aufmerksam und arbeitet an deren Lösung mit.
    4. Im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit unterstützt der KSR ältere Menschen durch Information und Beratung über sie betreffende Angelegenheiten. Er setzt sich für die Beratung und für die Koordinierung von Maßnahmen für die ältere Generation ein.
    5. Der KSR wirkt auf die Bildung von Stadt- und Orts-Seniorenräte im Kreisgebiet hin und unterstützt diese.
    6. Der KSR ist Mitglied des Landesseniorenrates Baden-Württemberg und der Seniorenplattform Bodensee.
    7. Der KSR unterhält selbst keine Einrichtungen der Altenhilfe.

3 Mitgliedschaft 

Mitglieder des KSR sind:

    1. a) Stadt-, Ortseniorenräte und von den Kreisgemeinden bestellte Beauftragte für Senioren,
      b) die gewählten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands nach §6.1.
    2. Mitglieder des KSR können werden:
      a) Organisationen, die kreisweit auf dem Gebiet der Altenhilfe tätig sind,
      b) Einzelpersonen, die sich für die Belange der Senioren einsetzen.
    3. Über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied nach Abs. 2 entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist innerhalb eines Monats einmalige Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
    4. Die Mitgliedschaft endet durch eine persönliche schriftliche Erklärung des Mitglieds
      gegenüber dem Vorstand oder durch Tod.
      Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied trotz erfolgter Einladung zweimal
      in Folge unentschuldigt der Mitgliederversammlung fernbleibt.
    5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des KSR zuwider handelt oder dessen Ansehen schädigt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich.

4 Organe

Organe des KSR sind:

    1. Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der erweiterte Vorstand

5 Mitgliederversammlung (Seniorenparlament)

    1. Oberstes Organ des KSR ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus:
      a) dem Vorstand nach § 6 Abs. 1 und 2
      b) je einem weiteren Delegierten der Stadt- und Ortsseniorenräte.
      c) je einem Delegierten der Mitgliederorganisationen, soweit sie nicht im Kuratorium vertreten sind,
      d) den Einzelmitgliedern
    2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
      a) sie beschließt die Satzung
      b) sie wählt die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach § 6.1a und zwei Revisoren für die Kassen- und Rechnungsprüfung und bestätigt die Mitglieder des Kuratoriums nach § 6 Abs. 2b
      c) sie kann auf Vorschlag des Vorstandes aus gegebenem Anlass Ehrenvorsitzende wählen
      d) sie entscheidet über Beschwerden nach § 3
      e) sie genehmigt den eventuellen Haushaltsplan
      f) sie nimmt den Rechenschaftsbericht sowie die Jahresrechnung des Vorstandes entgegen und erteilt Entlastung
      g) sie beschließt die Auflösung des KSR.
    3. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
    1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
      Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie muss auch einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt. Einladungen mit Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen und vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
    2. Satzungsänderungen, Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder und der Beschluss zur Auflösung des KSR sind in der Einladung anzukündigen und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten und Mitglieder.

6 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem/der Schatzmeister/in Kassierer und weiteren zwei, Mitgliedern (geschäftsführender Vorstand),
      b) den Ehrenvorsitzenden und den Ehrenmitgliedern
      c) je einem Vertreter der im Landkreis bestehenden Stadt- und Ortsseniorenräte bzw. dem bestellten Beauftragten einer Gemeinde.
    1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
      a) dem Vorstand nach Abs. 1,
      b) den Vertretern eines Kuratoriums dem folgende Mitglieder angehören:
      • Sozialdezernent des Landkreises
      • ein Vertreter des Pflegestützpunktes
      • je ein Vertreter der im Kreistag vertretenen Parteien die Seniorengruppierungen im Landkreis haben
      • ein Vertreter des Gemeindetages im Landkreis
      • ein Vertreter des Sozialverband VdK
      • ein Vertreter der Liga -Verbände
      • ein Sprecher der Heimfürsprecher im Landkreis
      • ein Vertreter der Heimbeiräte und Heimfürsprecher im Landkreis
      • ein Vertreter der Heimleiter der Alten- und Pflegeheime im Landkreis
      • je ein Vertreter der kirchlichen Altenarbeit
      • der Behindertenbeauftragte des Landkreises Konstanz
      • ein Vertreter der Patientenfürsprecher in den Kliniken im Landkreis Konstanz
      • ein Vertreter des Kreisjugendringes
      • ein Vertreter der Altersabteilung des Kreisfeuerwehrverbandes
      • je ein Vertreter der kreisweit organisierten Organisationen oder Verbänden, (z.B. Berufsvertretungen oder Gewerkschaften), die Seniorenarbeit leisten oder Senioren als Gruppen organisiert haben und Mitglied im KSR sind (soweit diese einer Dachorganisation angeschlossen sind, werden sie durch den Vertreter der Dachorganisation vertreten.)

Der Vorstand kann den Kreis der Mitglieder des Kuratoriums durch Mehrheitsbeschluss ändern.

Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1a werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, bei Nachwahlen bis zum Ende der regulären Amtsperiode, gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die übrigen Mitglieder sind von ihrer entsendenden Stelle – ebenfalls für die Dauer einer Amtsperiode – schriftlich benannt. Falls nach Aufforderung des KSR keine Benennung erfolgt, bleibt es dem KSR eine dafür geeignete Person zu berufen.
Die Vorstandsgremien beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

    1. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
    1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter.
      Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
    1. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich einberufen.
    1. Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 a) bilden den geschäftsführenden Vorstand (GfV); sein Aufgabenkreis wird vom Vorstand in einer Geschäftsordnung festgelegt. Der GfV kann nach Unterrichtung des Vorstandes weitere Personen auf Zeit oder für bestimmte Bereiche kooptieren.
    1. Der Vorstand kann weitere „Sachkundige“ als Vorstandsmitglied mit Stimmrecht berufen.

7 Finanzen 

    1. Die finanziellen Aufwendungen des KSR sollen durch öffentliche Zuwendungen und durch Spenden gedeckt werden.
    1. Der KSR führt einen Verwendungsnachweis.
    1. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
    1. Die Revisoren prüfen die Kassen- und Rechnungsführung und legen das Ergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vor. Alle Mittel des KSR sind für die in § 2 genannten Zwecke gebunden.Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Jahresrechnung zu führen. Mittel des KSR dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Kreisseniorenrates. Ausnahmen sind erstattungsfähige Auslagen, z.B. Reisekosten. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des KSR fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des KSR oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den Landkreis Konstanz übertragen. Er hat es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuergesetzes zu verwenden. 

9 Schlussbestimmung

Alle Ämter und Funktionen des KSR stehen ohne Rücksicht auf die jeweilige sprachliche Bezeichnung Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Vorstehende Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Wahl des Vorstandes bleibt es bei der bisherigen Satzungsregelung.

Die Mitgliederversammlung am 12. Oktober 2021 hat auf Vorschlag des Vorstandes die Änderung der Satzung in der vorstehenden Fassung beschlossen.

Konstanz, den 12. Oktober 2021

Dr.Bernd Eberwein          Barbara Hanke-Hassel       Evelin Steiger-Ott

Vorsitzender                                 stellvertretende Vorsitzende