Heimbeiräte – Heimfürsprecher
Heimbeiräte und Heimfürsprecher
Entsprechend des Landesheimgesetzes und der Landesheimmitwirkungsverordnung müssen in allen Pflegeheimen ab einer bestimmten Anzahl von Bewohnern Heimbeiräte bzw. Heimfürsprecher im Fürsprechergremium gewählt werden. Das können sowohl Bewohner selbst, Angehörige der Bewohner oder auch externe Personen sein. Diese werden von der Heimaufsichtsbehörde bestätigt. Aufgrund der Größe des Landkreises wurde dieser in die Regionen Konstanz, Radolfzell, Singen und Stockach aufgeteilt. Für jede Region wurden zwei Heimbeiräte bzw. Heimfürsprecher im Fürsprechergremium gewählt. Aus ihrer Reihe bestimmten die Regionalvertreter-/innen eine Sprecherin, die stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des KSR ist.
WAS ist das eigentlich? Heimbeirat
Der Heimbeirat ist die lnteressenvertretung von Heimbewohner“innen. Er arbeitet ehrenamtlich als
gewählte Vertrauensperson und tritt in verantwortungsvoller Art für die Belange und lnteressen
der Bewohner*innen gegenüber der Einrichtung oder dem Träger ein.
Eine Voraussetzung, um eine Vertretung zu übernehmen, ist die Kenntnis der Wünsche und
Bedürfnisse der Bewohner*innen. Das heißt für den Heimbeirat, er muss guten Kontakt zu ihnen halten, Gespräche führen und darüber hinaus ein loyales Verhältnis zur Einrichtungsleitung pflegen. Er beteiligt sich an allen Angelegenheiten des Heimbetriebs und hat eine Verschwiegenheitspflicht.
Der Heimbeirat wird von den Bewohner*innen eines Heimes in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl für 2 Jahre gewählt. Für Menschen mit Behinderungen gilt eine Amtszeit von 4 Jahren. Der Heimbeirat hat die Aufgabe, einmal im Jahr eine Bewohnerversammlung einzuberufen, bei der er einen Bericht über seine Tätigkeit vorlegt.
Fürsprechergremium
Das Fürsprechergremium gilt als vorrangiger Ersatz für den Heimbeirat, wenn dieser nicht gebildet werden kann.
Heimfürsprecher
Ein Heimfürsprecher wird von der Heimaufsicht in solchen Fällen bestellt, in denen kein Heimbeirat und kein Fürsprechergremium gebildet werden kann. Heimbeirat, Fürsprechergremium und Heimfürsprecher haben ein Mitwirkungsrecht, aber kein direktes Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet, dass Einrichtungsleitung und Träger verpflichtet sind, zu bestimmten Themen die Stellungnahme der lnteressenvertreter rechtzeitig und unaufgefordert einzuholen.
Eine direkte Mitentscheidung wird zwar nicht gewährt, die Entscheidung der Einrichtungsleitung bzw- des Trägers kann aber indirekt im Sinne der Heimbewohner*innen beeinflusst werden. Dafür setzen sich Heimbeirat, Fürsprechergremium bzw. Hei mfürsprecher als Interessenvertreter ein.
WAS ist die gesetzliche Grundlage?
Die Mitwirkung der Heimbeiräte, des Fürsprechergremiums und der Heimfürsprecher ist in § 9 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG) i.V.m. der Landesheimmitwirkungsverordnung (LHeimMitVO) geregelt.
WOZU ist das gut?
lnteressenvertretung
Bewohner*innen von Heimen und deren Angehörige fühlen sich oft von Einrichtungsleitung, Heimträger und Pflegekräften abhängig“ Sie scheuen sich, Kritik oder Verbesserungsvorschläge zu äußern. Hier soll der Heimbeirat, das Fürsprechergremium oder der Heimfürsprecher als neutraler Berater und lnteressenvertreter helfen.
Selbstbestimmung
Einrichtungsleitung und Betreuungskräfte prägen wesentlich die Atmosphäre der Einrichtung. Von
Bewohner*innen kann dies manchmal als fremdbestimmt empfunden werden. Eine der Aufgaben des Heimbeirates, Fürsprechergremiums bzw. Heimfürsprechers ist es, die Bewohner*innen zu unterstützen, ihre Vorstellungen und Wünsche in die Gestaltung des Heimlebens einzubringen.
Bewohnerschutz
Bei Einzug in eine Pflegeeinrichtung geraten Bewohner*innen in eine besonders umfassende
Abhängigkeit. Oft haben sie dabei krankheitsbedingt verminderte Kräfte zur Vertretung ihrer Interessen. Um die Würde und Bedürfnisse der Bewohnerninnen nicht zu beeinträchtigen, bedürfen sie daher eines besonderen Schutzes.
WELCHE Aufgaben gibt es?
Allgemeines
. Guten Kontakt zu den Bewohner*innen pflegen
. Beantragen von Maßnahmen des Heimbetriebes bei der Einrichtungsleitung oder beim Träger
der Einrichtung
Besonderes
. Anregungen, Beschwerden und Wünsche von Heimbewohner“innen entgegennehmen und für
dessen Erledigung sorgen
. Eingliederung neuer Bewohner*innen in der Einrichtung fördern
Mitwirkung u.a. bei Entscheidungen
. Aufstellung/Anderung Heimvertrag
. Aufstellung/Anderung Heimordnung
. Maßnahmen der Unfallverhütung
. Anderung beim Heimentgelt
r Planung von Veranstaltungen
. Alltags- und Freizeitgestaltung
. Unterkunft, Betreuung und Verpflegung des allgemeinen Heimbetriebes
. Bauliche Veränderungen derEinrichtung
. Förderung der Betreuungsqualität
. Anderung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen
. Anderungen der Leistungs-, Vergütungs und Prüfungsvereinbarungen
WER ist hier Ansprechpartner?
Falls Sie in der Einrichtung, in der Sie oder Ihr/e Angehörige/r leben, keinen Aushang finden, der Sie auf den Heimbeirat, die Heimfürsprecher“in hinweist, erkundigen Sie sich bei der Einrichtungsleitung oder der Pflegedienstleitung dort wird man lhnen den Ansprechpartner nennen.
Wenn Sie auf diesem Wege keinen entsprechenden Hinweis bekommen, wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeiter der Heimaufsichtsbehörde.
Diese erreichen Sie unter folgender Adresse:
Amt für Gesundheit und Versorgung
Betreuungs- und Pflegeangelegenheiten
– Heimaufsicht-
Scheffelstr. 15
78315 Radolfzell
Tel.: 07531/8002610
Mail: heimaufsichtsbehoerde@LRAKN.de